Satzung

Satzung des Bundesverbandes Deutscher Weiss-Blauen Rinder Züchter Deutschland e.V.

( B D W B )

Übersicht:

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2. Zweck und Aufgabe

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 5. Mitgliedsbeiträge

§ 6. Organe des BDWB

§ 7. Mitgliederversammlung

§ 8. Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 10. Vorstand

§ 11. Geschäftsführung

§ 12. Entschädigung für Tätigkeiten

§ 13. Auflösung des BDWB

§ 14. Inkrafttreten und Gerichtsstand

§ 15. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1. Der Verein führt den Namen:

Bundesverband Deutscher Weiss - Blauen Züchter e.V. B D W B
Der BDWB ist ein eingetragener Verein, und hat seinen Sitz in Wermelskirchen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Aufgabe

Der BDWB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der BDWB hat sich folgende Aufgaben gesetzt:
In Anlehnung an die belgische Zuchtrasse" BLANC BLEU BELGE " eine, für die deutschen Verhältnisse, Bedürfnisse und Anforderung, ausgerichtete Rasse - Weiss - Blaue - zu züchten.
Förderung der Zucht des Weiss Blauen Rindes
Festlegung von einheitlichen Zuchtzielen für die Zuchtarbeit der
Landesfleischrinderverbände.
Interessenvertretung sämtlicher Mitglieder im deutschen und europäischen Raum.
Information und Beratung der Mitglieder
Organisation der Teilnahme an Ausstellungen
Die Vermarktung und ein medienwirksames Marketing als wichtiges Ziel.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die über Zuchttiere in Reinzucht oder Kreuzung oder Masttiere der Weiss - Blauen verfügen. Von dieser Bedingung sind nur die Gründungsmitglieder ausgeschlossen. Fördernde Mitglieder können Firmen oder Einzelpersonen, Institutionen, öffentliche Einrichtungen und Personengruppen sein, die bereit sind, die Arbeit des Verbandes durch Mitgliedsbeiträge o.ä. zu unterstützen.

Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die -Weiss - Blauen- Zucht besondere Verdienste erworben haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: durch den erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
durch Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung bei juristischen Personen.
Durch Ausschluss, welcher durch den Vorstand beschlossen wird. Im Fall, wenn Beitragszahlungen oder sonstige eingegangene Verbindlichkeiten, trotz Aufforderung und Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses nicht geleistet werden.
Wenn vorsätzliche falsche Angaben gegenüber dem Verband über den Zuchttierbestand, oder über den Zuchttierbestand oder über die Abstammung von Tieren gemacht werden.
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem BDWB zu erfüllen, insbesondre der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem ihre Mitgliedschaft erlischt, zu begleichen. Sie haben keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen, erwerben keine Gewinnanteile und erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des BDWB.

§ 5. Mitgliedbeiträge

1. über die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

2. die Zahlung der Beiträge erfolgt im Voraus für das Geschäftsjahr, spätestens bis zum Ende des 1. Quartals im laufenden Geschäftsjahr.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6. Organe des BDWB

1. Die Organe des BDWB sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

2. In den Vorstand des BDWB dürfen nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

§ 7. Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht.

2. die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
die Wahl des Vorstandes.
die Wahl von Rechnungsprüfer
die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
die Genehmigung des Haushaltsplanes einschließlich der Festsetzung der Beiträge.
Beschlussfassung über wichtige züchterische und organisatorische Maßnahmen.
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Entscheidung über Satzungsänderungen.
die Entscheidung über die Auflösung des BDWB .
die schriftliche Niederlegung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und der anschließenden Unterzeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers .

§ 8. Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie muss außerdem vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn von 30% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, verlangt wird .
Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, und bei dessen Abwesenheit , einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Geheime Wahl wird durchgeführt, wenn mehr als 20% der stimmberechtigten Versammlungseilnehmer dies fordern. Bei Satzungsänderung oder Auflösungsbeschluss ist Stimmenmehrheit von 3/4 aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann ohne Einhaltung einer Frist in begründeten Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich beantragt.

§ 10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein.
Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in sämtlichen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
die Wahl des Geschäftsführers ggf seines Vertreters
die Aufstellung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Entscheidung über Termin, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

§ 11. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Verbands nach den Weisungen des Vorstandes. Er wird nach Anhörung des Vorstandes bestellt und kann Bediensteter einer bäuerlichen Selbstverwaltung sein.
Dem Geschäftsführer obliegen:

a) die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung.
b) die Erledigung der Überwachung des Geschäftsverkehrs.

c) die Erstellung des Geschäfts und Kassenberichtes.
d) die Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen der Organe des Vereins

e) die Aufklärung über alle Fragen der Zucht, Halterung und Vermarktung der Weiss - Blauen Rinder.

§ 12. Entschädigung der Tätigkeiten

Der Vorstand und die Mitglieder des evtl. später gebildeten Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorsitzende eine bestimmte Entschädigung für Mitglieder der Organe und für den Geschäftsführer festsetzen.

§ 13. Auflösung des BDWB

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Ein Antrag, welcher die Auflösung des BDWB zum Gegenstand hat, ist auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausdrücklich als Auflösungsantrag zu bemerken.

Das nach der Auflösung des BDWB sowie der Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, noch vorhandene Ver- mögen, ist für die Förderung der Weiss - Blauen Rasse zu verwenden.

§ 14. Inkrafttreten und Gerichtsstand

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Anwesenden der Gründungsversammlung am 8 Mai 2010 in Kraft.
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieserr Satzung ist Wermelskirchen.

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